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Sozialversicherung bei Bezug von ALGII

Kranken- und Pflegeversicherung

Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.

 

Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen  Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

 

Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V zu.

 

Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit Wirkung zum 01.01.2011 entfallen. Es fallen keine Beitragszahlungen zur Rentenversicherung durch das Jobcenter Jerichower Land für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 an.

 

Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähige Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezuges werden an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Zu weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Jerichower Land.


Unfallversicherung

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie das Jobcenter Jerichower Land oder andere Stellen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.

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